Hier stehen die AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma
Hans Wagner GmbH
Mineralölvertrieb
Siemensstraße 19
31135 Hildesheim
Stand: 01.02.2017
I. Geltungsbereich
Allen Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für die Verkäuferin unverbindlich.
II. Preise/Zahlungsbedingungen
1.Die Ware wird zu dem bei der Bestellung vereinbarten Preis berechnet. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind sofort bei Übergabe des Liefergegenstandes und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Soweit die Verkäuferin eine Zahlungsfrist gewährt, ist diese gesondert zu vereinbaren und bedarf der Schriftform. Der Käufer gerät ohne weitere Erklärungen der Verkäuferin 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
2. Bei Scheck- und Wechselhergaben tritt Erfüllung der Forderung der Verkäuferin erst mit dem Datum der Wertstellung und endgültigen Gutschrift des Scheckbetrages auf dem angegebenen Geschäftskonto der Verkäuferin ein oder mit dessen Einlösung durch Barzahlung des Kreditinstitutes. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind nur Beauftragte der Verkäuferin unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.
4. Die Verkäuferin ist berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von fünf Prozent p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Kaufleuten ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent p. a. über Basiszinssatz zu berechnen. Sie ist auch berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Die Verkäuferin ist darüber hinaus berechtigt, einen weiteren (Verzugs-)Schaden geltend zu machen.
5. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, soweit diese nicht von der Verkäuferin anerkannt oder ihr gegenüber gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferfrist
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern die Verkäuferin nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin.
2. Bei der Vermischung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Waren zum Rechnungswert der übrigen Ware.
3. Leihgebinde bleiben Eigentum der Verkäuferin; sie dürfen nur zur Lagerung der von der Verkäuferin gelieferten Waren verwendet werden.
4. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, gilt darüber hinaus folgendes:
a) Besteht mit dem Käufer eine laufende Geschäftsverbindung, bleibt das Eigentum an sämtlichen von der Verkäuferin gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
b) Der Käufer ist berechtigt, die von der Verkäuferin gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; der Käufer tritt jedoch bereits jetzt die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab und zwar auch insoweit, als die Ware vermischt ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware der Verkäuferin nur solche Sachen, die entweder dem Käufer gehören oder aber unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an die Verkäuferin ab. Im anderen Falle, das heißt beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht der Verkäuferin ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen vermischten Sachen.
c) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen der gelieferten Ware liegt keine Rücktrittserklärung der Verkäuferin, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt. Das gilt auch, wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden.
5. Die Verkäuferin verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
V. Gewährleistung
1. Die Verkäuferin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Verkäuferin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder soweit die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelung der Sätze 3 + 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
2. Die Regelung der vorstehenden Ziffer 1. erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
3. Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder Qualität ist die Verkäuferin zunächst nur zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung verpflichtet. Erst wenn zwei Nacherfüllungsversuche der Verkäuferin fehl geschlagen sind, ist der Käufer zur Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) berechtigt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn dem Verkäufer eine Probe von mindestens einem Kilogramm (bei Treib- und Brennstoffen fünf Liter) der gelieferten Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme zu überzeugen.
VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Hildesheim.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Verkäuferin zuständig ist. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
VII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.
2. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
VIII. Hinweis
für Sammelbesteller Als Kaufgemeinschaft bilden sie eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), das heißt, Bestellgemeinschaften haften im Falle eines Zahlungsausfalles für die übrigen Mitgesellschafter gesamtschuldnerisch.
IX. Streitbeilegungsverfahren (§ 36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Die Hans Wagner GmbH Mineralölvertrieb weist darauf hin, dass sie allgemein nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.